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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mökah AG, Henggart (ZH), 01.07.2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Rechte und Pflichten der Mökah AG (Mökah) und ihrer Auftraggeber (Kunden) im Zusammenhang mit sämtlichen Leistungen der Mökah (inkl. Zusatz- oder Folgeaufträgen). Sie finden auf sämtliche Kunden Anwendung, insbesondere auf Privatkunden, Unternehmen und öffentliche Auftraggeber, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASTAG Fachgruppe Entwässerungstechnologie vom 1.1.2022 (ASTAG AGB) gemäss Anhang als integraler Bestandteil dieser AGB, soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten. Verweise in diesen AGB auf einzelne Bestimmungen der ASTAG-AGB dienen ausschliesslich der Klarstellung.

Durch Abschluss des Vertrags (siehe Ziffer 2) akzeptiert der Kunde die AGB. Abweichende Bedingungen des Kunden sind wegbedungen, es sei denn diese werden von der Mökah ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

2. Angebote und Vertragsabschluss

Angebote der Mökah sind während der im Angebot genannten Frist gültig; fehlen entsprechende Angaben, sind sie 30 Tage gültig.

Preisangaben und andere Angaben auf Websites, in Leistungsbeschreibungen, Prospekten, Preislisten oder dergleichen stellen kein verbindliches Angebot dar, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas anderes festgehalten.

Ein Vertrag kommt zustande durch:
– schriftliche oder mündliche Auftragserteilung
– Terminvereinbarung
– Auftragsbestätigung oder
– Beginn der Arbeiten vor Ort

Die Mökah behält sich vor, Vertragsabschlüsse ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Leistungsumfang

Massgebend für den Leistungsumfang sind die Offerte und eine allfällige Auftragsbestätigung. Rapporte gelten als Nachweis der erbrachten Leistungen und des angefallenen Aufwands (siehe Ziffer 8).

Zusatzleistungen sowie Mehraufwand werden zusätzlich verrechnet.

Die Mökah ist berechtigt, gleichwertige oder bessere Methoden, Geräte oder Materialien einzusetzen, sofern dies der Auftragserfüllung dient.

4. Preise und Zusatzkosten

Es gelten die vereinbarten Preise für den vereinbarten Leistungsumfang. Zusatzleistungen und Mehraufwände werden separat verrechnet. Solche Zusatzkosten können insbesondere entstehen durch:
– erschwerten Zugang oder besondere örtliche Gegebenheiten
– Wartezeiten oder Verzögerungen
– Zusatzarbeiten oder Erweiterungen des Auftrags
– Entsorgungsgebühren und Materialkosten
– Einsatz ausserhalb der regulären Arbeitszeiten oder
– Notfalleinsätze

Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

5. Termine und Annullation

Vereinbarte Termine sind für den Kunden verbindlich.

Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung durch den Kunden ist bis spätestens 3 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin möglich.

Bei Absagen oder Verschiebungen weniger als 3 Kalendertagen, aber mehr als 24 Stunden vor dem vereinbarten Auftragsbeginn, kann die Mökah 50 % des vereinbarten Auftragswerts verrechnen.

Bei Absagen oder Verschiebungen innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Auftragsbeginn kann die Mökah 80 % des vereinbarten Auftragswerts verrechnen.

Massgebend für den Zeitpunkt der Absagen und Verschiebungen ist jeweils der Eingang der Mitteilung bei der Mökah.

Weiter kann die Mökah 80 % des vereinbarten Auftragswerts verrechnen, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden kann, insbesondere bei:
– fehlendem Zugang zur Liegenschaft
– fehlender oder verspäteter Kontaktperson
– nicht vorbereitetem Arbeitsbereich
– fehlenden Bewilligungen
– unvollständigen oder falschen Angaben
– Abbruch der Arbeiten auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden

Bereits angefallene Zusatzleistungen und Mehraufwände, inkl. Fremd- und Materialkosten können zusätzlich verrechnet werden.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat alle Voraussetzungen zu schaffen, damit die Arbeiten ordnungsgemäss und ohne Verzögerung ausgeführt werden können.

Insbesondere hat der Kunde rechtzeitig:
– freien und sicheren Zugang zum Einsatzort sicherzustellen
– sämtliche für die Ausführung notwendige Informationen, Pläne, Unterlagen und Angaben bereitzustellen
– erforderliche Bewilligungen einzuholen
– den Arbeitsbereich ausreichend vorzubereiten
– geeignete Zufahrten, Installationsflächen sowie erforderliche Wasser-, Strom- und Sicherheitsvorkehrungen bereitzustellen

Werden die erforderlichen Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Mökah die Ausführung verschieben, unterbrechen oder abbrechen. Daraus entstehende Zusatzleistungen und Mehraufwand werden dem Kunden verrechnet. Kann der Auftrag am vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden, kann die Mökah zusätzlich 80 % des vereinbarten Auftragswerts verrechnen (siehe Ziffer 5).

7. Ausführung der Arbeiten

Die Mökah erbringt ihre Leistungen sorgfältig und nach anerkannten branchenüblichen Standards. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, schuldet die Mökah keinen bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder funktionellen Erfolg.

Die Arbeiten werden nach den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort sowie auf Grundlage der beim Einsatz erkennbaren Verhältnisse ausgeführt.

Bei Werkleistungen steht dem Kunden bei Mängeln zunächst das Recht zur Nachbesserung zu. Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden (insbesondere auf Preisminderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadenersatzansprüche) ausgeschlossen. Arbeiten können insbesondere verschoben, unterbrochen oder abgebrochen werden, wenn:
– Sicherheitsrisiken bestehen
– technische Voraussetzungen fehlen
– der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt (siehe Ziffer 6)

Die Mökah ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise durch Dritte (einschliesslich Subunternehmer) ausführen zu lassen.

Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen, SUVA-konforme Anforderungen, Schutzvorrichtungen oder besondere Baustellenbedingungen werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.

8. Arbeitsrapporte und Genehmigung von Leistungen

Vom Kunden unterzeichnete Arbeitsrapporte (digital bzw. elektronisch oder in Papierform) gelten als Nachweis der erbrachten Leistungen.

Der Kunde hat die Leistungen der Mökah unmittelbar nach Ausführung zu prüfen.

Beanstandungen der Leistungen bzw. erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich der Mökah zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung oder wird der Arbeitsrapport unterzeichnet, gilt die Leistung als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden.

9. Haftung

Die Mökah haftet für Schäden, egal aus welchem Rechtsgrund, nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Im Übrigen gilt Ziffer 3 der ASTAG-AGB.

10. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Einseitige Abzüge durch den Kunden sind nicht erlaubt.

Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht gegenüber Forderungen der Mökah zu, ausser Forderungen wurden von Mökah rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt.

Die Mökah ist berechtigt, Akonto- oder Vorauszahlungen zu verlangen.

11. Verzug und Mahngebühren

Der Kunde kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung in Verzug. Ab Verzugseintritt kann die Mökah Verzugszinsen von 5% pro Jahr erheben.

Die Mökah ist zudem berechtigt, ab der 2. Mahnung Mahngebühren von CHF 20.- und ab der 3. Mahnung Mahngebühren von CHF 30.- zu erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Mökah behält sich vor, einen tatsächlich höheren nachweislichen Schaden geltend zu machen.

Bei Zahlungsverzug ist die Mökah berechtigt, weitere Leistungen auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.

12. Entsorgung und Umwelt

Der Aufwand für die Entsorgung und die Entsorgungsgebühren werden separat verrechnet.

Der Kunde ist verpflichtet, über besondere Stoffe oder Risiken (z.B. Chemikalien, kontaminierte Materialien) zu informieren.

Nicht deklarierte Stoffe führen zu Zusatzkosten.

13. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vorhersehbaren und nicht beeinflussbaren Ereignissen sind wir für die Dauer des Ereignisses von der Leistungspflicht befreit. Es besteht entsprechend auch keine Haftung für Verzögerungen oder Nichterfüllung.

14. Schlussbestimmungen

«Schriftlich» oder «in Schriftform» umfasst auch alle elektronischen Unterschriften und E-Mail.

Ergänzungen und Änderungen dieser AGB (einschliesslich dieser Klausel) bzw. des Vertrags bedürfen der Schriftform.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss der Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. dem Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist der Sitz der Mökah. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände. Die Mökah ist berechtigt, Ansprüche auch am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden geltend zu machen.

Anhang

ASTAG Fachgruppe Entwässerungstechnologie – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Durch Abschluss des Auftrages, welcher in mündlicher oder schriftlicher Form erfolgen kann und spätestens bei Ausführung der Arbeit in Kraft tritt, anerkennt der Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) vorbehaltlos die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers (nachfolgend Unternehmung genannt). Die AGB sind entweder auf Offerten, Rapporten, Verträgen Rechnungen usw. aufgedruckt, beigelegt oder im Internet abrufbar. Die AGB gelten auch bei Zusatz- oder Folgeaufträgen.

1.2. Die Offerte der Unternehmung basiert auf den Preisen, Gebühren, Steuern und Abgaben zum Zeitpunkt der Offertabgabe und ist bis zum Vertragsabschluss freibleibend. Treten danach bis zum Abschluss der Arbeitsausführung Erhöhungen oder eine Teuerung ein, ist die Unternehmung berechtigt, diese dem Kunden weiterzuverrechnen.

1.3. Die Offerte bzw. Preisberechnung und die Planung der Arbeiten basieren auf den vom Kunden bzw. seinem Beauftragten zur Verfügung gestellten Unterlagen. Es wird vorausgesetzt, dass die Entwässerungsanlagen gemäss der Richtlinie „betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen“ des Verbands Schweizer Abwasserfachleute (VSA) unterhalten wurden, sich in einem ordnungsgemässen Zustand befinden und einfach zugänglich sind. Allfällige Abweichungen, die zu Mehraufwand führen, werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.

1.4. Wenn in der Offerte nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise generell rein netto, exkl. MWST. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Es steht der Unternehmung frei, für bereits geleistete Arbeiten Akontozahlungen zu verlangen. Dem Kunden steht kein Rückbehaltungsrecht der Rechnungsforderung zu. Zur Verrechnung ist der Kunde nur berechtigt, als Forderungen rechtskräftig festgestellt und/oder von der Unternehmung anerkannt sind.

2. Arbeitsvorbereitung / bauseitige Leistungen

2.1. Der Kunde ist vor der Arbeitsausführung durch die Unternehmung auf eigene Kosten für die ordnungsgemässe, bauseitige Vorbereitung des Objektes besorgt. Insbesondere hat der Kunde auf eigene Kosten für geeignete Zufahrten, Bereitstellung der erforderlichen Installationsplätze, Anschlüsse wie Strom und Wasser, Abdeckungen und Schutzwände, Be- und Entlüftungen, Einholung von allenfalls notwendigen Bewilligungen (wie z.B. Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen) sowie Orientierung von Umfeld und Anstössern für Immissionen, insbesondere auch Lärm, zu sorgen. Ebenfalls hat der Kunde auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass sich bei der Arbeitsausführung im Bereich der Wasserdruckstrahlung keine gefährdeten Hindernisse, insbesondere keine elektrischen Leitungen und unterirdische Bauten usw. befinden bzw. dass diese ordnungsgemäss abgedeckt sind. Er hat für geeignete allfällige Gewässerschutzeinrichtungen zu sorgen.

2.2. Zusätzlichen Aufwendungen und Kosten der Unternehmung infolge unsachgemässer Baustellenvorbereitung oder notwendiger Aufwendungen für Belüftung und/oder Entlüftung, Baustellenbeleuchtung und weitere SUVA-konforme Sicherheitsmassnahmen sowie Massnahmen bei Schnee, Temperaturen unter null Grad, Hochwassergefahr, Steinschlag, Terrainbewegungen usw. werden dem Kunden zusätzlich verrechnet.

3. Haftung

3.1. Das schadlose Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen kann generell nur bei intakten Rohren gewährleistet werden. Schlecht verlegte, stark verschobene, beschädigte oder stark inkrustierte Leitungen werden nach bestem Wissen und Können bearbeitet, aber ohne Verantwortung der Unternehmung. Die Unternehmung lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigungen und deren Folgen ab.

3.2. Die Entwässerungsanlagen werden gemäss Stand der Technik fachgerecht gereinigt. Ohne Kanalfernseh-Kontrolle wird durch die Unternehmung keine Haftung und Verantwortung übernommen.

3.3. Werden Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen untersucht, sind der Unternehmung zweckdienliche Unterlagen wie Pläne usw. vorgängig zur Verfügung zu stellen. Können Entwässerungsanlagen mittels Kanalfernsehen nicht kontrolliert werden, verlässt sich die Unternehmung auf die Angaben des Kunden. Treten bei der Arbeitsausführung dennoch Schäden auf, liegt die Verantwortung und Kostentragungspflicht allein beim Kunden.

3.4. Für Fehlortungen im Zusammenhang mit einem auf Kanal-TV Anlagen üblichen elektronischen Messsystem wird keine Haftung übernommen, da die Ortungsgenauigkeit massgeblich von unbekannten Faktoren wie Leitungstiefe, stromführende Kabel, Kabelschutzrohren aus Eisen, Stahlrohre bei Wasserleitungen, Antennenkabeln und dergleichen abhängt und damit die Messgenauigkeit stark beeinflussen kann.

3.5. Müssen für die Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmung Schacht-, Putz- und Spülstutzendeckel geöffnet oder WCs, Waschtische etc. demontiert werden, haftet die Unternehmung nicht für altersbedingte Schäden, welche dabei an den Installationen entstehen.

3.6. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung oder Rücktritt vom Vertrag sind gemäss Art. 100 OR – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich wegbedungen. In keinem Fall hat der Kunde Anspruch auf Ersatz von direkten oder indirekten (wie Folgeschäden, Produktionsverlusten, Nutzungsverlusten, Verlusten von Aufträgen, entgangener Gewinn usw.) Schäden. Ebenso ist die Haftung wegbedungen für Schäden an Entwässerungsanlagen bei Fräsarbeiten, für Schäden, welche auf unfachmännische und/oder mangelhafte Baustellenvorbereitung zurückzuführen sind, für Schäden aus nicht ordnungsgemässer Entfernung und Abdeckung von Hindernissen, für Schäden aus unsachgemässer Verwendung bzw. Missachtung von Betriebsvorschriften, für Schäden aus mangelhafter Wartung, natürlicher Abnützung oder sonstigen fehlerhaften Verhalten des Kunden sowie für Schäden aus Einwirkung Dritter, höherer Gewalt sowie jeglichen Umständen, die die Unternehmung nicht zu vertreten hat.

4. Abrechnung/Ausmass

4.1. Für das Ausmass der geleisteten Arbeit sind die vom Kunden unterschriebenen Arbeits- und Stundenrapporte massgebend. Dies gilt sinngemäss für Rapporte in Papier- als auch in elektronischer Form. Ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung gilt der Rapport mit Unterzeichnung durch den Kunden als genehmigt und die Arbeiten als abgenommen. Sämtliche zusätzliche Leistungen, Gebühren und Steuern, wie von der Unternehmung nicht verschuldete Wartezeiten, Nacht-, Sonn-, Feiertags- und Dringlichkeitszuschläge, Sicherheitsmaterial gemäss SUVA, Schmutzzulagen, Entsorgungsgebühren und Bewilligungskosten, LSVA, MWST. usw. werden zusätzlich verrechnet.

5. Diverses

5.1. Abfälle werden prinzipiell nur gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) entsorgt und Gefahrguttransporte ausschliesslich gemäss SDR/ADR durchgeführt. Der Kunde als Abgeber des Entsorgungsguts haftet für sämtliche Schäden inkl. Folgeschäden an Personal und Fahrzeugen sowie bei Dritten infolge ungenügender Deklaration und Information.

5.2. Die Unternehmung kann den Auftrag durch einen Dritten ausführen lassen.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, sofern und soweit von der Unternehmung ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Abänderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche (Neben-) Abreden im Zusammenhang mit diesen AGB sind unverbindlich. Das gilt auch für diese Schriftlichkeitsvorbehaltsklausel.

6.2. Für sämtliche Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung. Dieser ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen. Es gilt ausschliesslich schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss der Kollisionsregelung des Internationalen Privatrechts.

© ASTAG FG ET 01.01.2022 . Die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB ohne vorherige Ankündigung bleibt vorbehalten.